Sonstige Ausstattung für jedes einzelne Meßnetz
§ 16.
(1) Zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der Ozondaten haben in jedem Meßnetz Reservegeräte vorhanden zu sein. Im Hinblick auf die erforderliche Verfügbarkeit hat deren Anzahl bezüglich
- 1. Ozonmeßgeräte 30 vH der Anzahl der Ozonmeßstellen gemäß §§ 1 und 2 sowie der Meßstellen des Umweltbundesamtes gemäß § 3 des Ozongesetzes, aber zumindest ein Meßgerät und
- 2. Datenerfassungseinrichtung sowie Datenübertragungseinrichtung ein Reservegerät je Meßnetz.
- zu betragen.
(2) Zur Qualitätssicherung hat ferner ein Ozonmeßgerät, welches als Referenzstandard dient und ein Ozonmeßgerät, welches als Transferstandard dient, vorhanden zu sein. Bei beiden Geräten muß es sich um Geräte handeln, welche nach dem Prinzip der UV-Absorption arbeiten.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010714
Dokumentnummer
NOR12136022
alte Dokumentnummer
N8199223633J
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