Konstituierung der Wahlbehörden, Angelobung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer
§ 16.
(1) Spätestens am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag haben die von ihrem Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.
(2) In dieser Sitzung haben die Beisitzer und Ersatzbeisitzer vor Antritt ihres Amtes ihre strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber dem Vorsitzenden mit Handschlag zu geloben. Das gleiche Gelöbnis haben auch Beisitzer und Ersatzbeisitzer abzulegen, die nach der konstituierenden Sitzung in die Wahlbehörde berufen werden.
(3) Die Sprengelwahlbehörden in Wien sowie in Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern können auch zu einem späteren Zeitpunkt zur konstituierenden Sitzung einberufen werden. Das gleiche gilt für Wahlbehörden, deren Bildung erst nachträglich aus einem der im § 14 Abs. 4 angeführten Gründe unabweislich geworden ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023
Gesetzesnummer
10001199
Dokumentnummer
NOR12013913
alte Dokumentnummer
N1199221851J
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