§ 16.
Nach der Angelobung hat der Oberlandesgerichtspräsident ein Dekret auszufertigen, in dem die Angelobung des Notars und dessen Ermächtigung zum Antritt seines Amtes beurkundet wird. Der Tag der Angelobung ist vom Oberlandesgerichtspräsidenten im Amtsblatt zur “Wiener Zeitung" kundzumachen und der Notariatskammer sowie den unterstellten Gerichtshöfen erster Instanz unter Anschluß je eines Siegelabdruckes und der Unterschrift des Notars mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40015665
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