Überprüfung
§ 16.
Dieses Maßnahmenprogramm ist spätestens drei Jahre nach seinem Inkrafttreten zu evaluieren und spätestens sechs Jahre nach seinem Inkrafttreten zu überprüfen, ob Änderungsgründe im Sinn des § 55f Abs. 7 oder 8 WRG 1959 vorliegen.
jetzt § 4
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2017
Gesetzesnummer
20006742
Dokumentnummer
NOR40117157
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