EWR-Musiktherapie-Verordnung
§ 16.
Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat Näheres über die musiktherapeutischen Qualifikationsnachweise aus dem EWR und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, insbesondere über die Durchführung der Prüfung der Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation und die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen, durch Verordnung festzulegen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)