§ 16.
(1) Munition der gleichen Munitionslagergruppe darf ohne Bedachtnahme auf die Munitionsgefahrenklasse gemeinsam gelagert werden. Wird Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.1 gemeinsam mit Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.2 und/oder 1.3 gelagert, so ist die gesamte Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.1 zuzuordnen.
(2) Wird Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.2 und 1.3 in Lagerobjekten gemeinsam gelagert, so kann Munition beider Munitionsgefahrenklassen bis zu der für sie gültigen Explosivstoff-Höchstbelagsmenge gelagert werden. Bei gemeinsamer Lagerung in Lagerkammern ist die gesamte Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.3 zuzuordnen.
(3) Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.4 kann gemeinsam mit Munition aller übrigen Munitionsgefahrenklassen gelagert werden.
(4) Die gemeinsame Lagerung von höchstens 5 kg Sprengmittel der Munitionslagergruppe D und höchstens 50 Stück sprengkräftigen Zündmitteln der Munitionslagergruppe B sowie nichtsprengkräftigen Zündmitteln in getrennten Abteilen einer verschlossenen Transportverpackung ist zulässig.
(5) Granatzünder und andere Bestandteile einer Schußeinheit dürfen in gleicher Anzahl gemeinsam gelagert werden, sofern keiner der Munitionsgefahrenklasse 1.1 angehört. Granatzünder der Munitionslagergruppe D dürfen auch der Munitionsgefahrenklasse 1.1 zugelagert werden.
(6) Grundsätzlich ist die Munition nach Munitionslagergruppen getrennt zu lagern. Ausgenommen davon sind:
- a) Munition der Munitionslagergruppen C, D und E darf gemeinsam gelagert werden.
- b) Munition der Munitionslagergruppen C, E und F darf gemeinsam gelagert werden, sofern sie nicht der Munitionsgefahrenklasse 1.1 angehört.
- c) Munition der Munitionslagergruppe S darf gemeinsam mit Munition aller übrigen Munitionslagergruppen, ausgenommen A und L, gelagert werden.
(7) Bei einem Gesamtbelag bis 10 kg Explosivstoff in einem Lagerraum eines Lagerobjektes (einer Lagerkammer) ist die gemeinsame Lagerung von Lagergut aller Munitionsgefahrenklassen und Munitionslagergruppen, ausgenommen die Munitionslagergruppen A und L, zulässig, sofern jede Art für sich in verschlossenen Transportverpackungen aufbewahrt wird. Bei gemeinsamer Lagerung mit Munition der Munitionslagergruppe B darf die Anzahl an sprengkräftigen Zündmitteln 100 Stück nicht übersteigen. Diese Zündmittel sind soweit wie möglich vom übrigen Lagergut entfernt oder besonders geschützt zu lagern.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2023
Gesetzesnummer
10005649
Dokumentnummer
NOR12062176
alte Dokumentnummer
N4198811277A
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