Diese Bestimmung ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997)
§ 16.
Nähere Vorschriften über die Durchführung der Prüfungen, ferner über die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Abstimmung, die Wertung der Prüfungsergebnisse und über die Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können, schließlich über die Form und den Inhalt der Diplome oder sonstiger über die Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege und Kinderkranken- und Säuglingspflege auszustellender Zeugnisse sind nach Maßgabe der Erfordernisse des Krankenpflegeberufes vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz im Einvernenmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst durch Verordnung zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2025
Gesetzesnummer
10010302
Dokumentnummer
NOR12130835
alte Dokumentnummer
N8196117551L
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