§ 16 MTD-AV

Alte FassungIn Kraft seit 09.10.1993

Verpflichtende Teilnahme

§ 16.

Bei Unterrichtsfächern, in denen gemäß Anlage 1 bis 7/Teil A keine Einzelprüfung abzunehmen ist, sondern nur eine verpflichtende Teilnahme erforderlich ist, ist eine Teilnahmebestätigung auszustellen.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10010730

Dokumentnummer

NOR12136215

alte Dokumentnummer

N8199317219L

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