Verpflichtende Teilnahme
§ 16.
Bei Unterrichtsfächern, in denen gemäß Anlage 1 bis 7/Teil A keine Einzelprüfung abzunehmen ist, sondern nur eine verpflichtende Teilnahme erforderlich ist, ist eine Teilnahmebestätigung auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10010730
Dokumentnummer
NOR12136215
alte Dokumentnummer
N8199317219L
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