§ 16 MeldeG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Zentrales Melderegister

§ 16

§ 16. Sofern Meldebehörden ihr Melderegister automationsunterstützt führen oder bei Dienstleistungen im Datenverkehr andere Rechtsträger in Anspruch nehmen, haben sie die Meldedaten durch Austausch maschinell lesbarer Datenträger oder im Wege der Datenfernübertragung dem Bundesminister für Inneres zur Verarbeitung im Zentralen Melderegister und zur Erteilung von Auskünften für Zwecke der Strafrechtspflege an die Sicherheitsbehörden zu übermitteln. Die Weitergabe dieser Auskünfte ist lediglich an Strafverfolgungsbehörden für Zwecke der Strafrechtspflege zulässig.

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