§ 16 MeldeG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Zentrales Melderegister

§ 16

(1) § 16.Der Bundesminister für Inneres führt das Zentrale Melderegister. Sofern Meldebehörden ihr Melderegister automationsunterstützt führen oder bei Dienstleistungen im Datenverkehr andere Rechtsträger in Anspruch nehmen, haben sie die Meldedaten mit Ausnahme der Angaben zum Religionsbekenntnis samt allenfalls bestehenden Auskunftsstellen sowie zugehörige Abmeldungen durch Austausch maschinell lesbarer Datenträger oder im Wege der Datenfernübertragung dem Bundesminister für Inneres zu übermitteln. Dieser hat die Daten zu verarbeiten und deren Auswählbarkeit aus der gesamten Menge nach den Namen der an- und abgemeldeten Menschen vorzusehen; für Zwecke der Sicherheitspolizei und der Strafrechtspflege kann die Auswählbarkeit auch nach anderen Kriterien vorgesehen werden (Verknüpfungsanfrage). Näheres über die mit der Führung des Zentralen Melderegisters betraute Stelle und über die Vorgangsweise beim Datenverkehr mit ihr ist vom Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

(2) Der Bundesminister für Inneres ist auf Anfrage einer Meldebehörde verpflichtet, dieser die von ihm verarbeiteten Meldedaten eines bestimmbaren Menschen samt allenfalls bestehenden Auskunftsstellen sowie zugehörige Abmeldungen im Umfang der Anfrage zu übermitteln.

(3) Meldedaten, die im Zentralen Melderegister verarbeitet werden, sind vom Bundesminister für Inneres nach Ablauf von 30 Jahren ab der Abmeldung zu löschen.

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