Bildung des Jahresmittelwerts für Benzol
§ 16.
(1) Für die Messung von Benzol sind aktive und passive Probenahmeverfahren zulässig. Für die Messung von Benzol mit einem passiven Probenahmeverfahren hat die Probenahmedauer des Einzelwerts in der Regel eine bis vier Wochen zu betragen. Die Exposition der Sammler soll nach Möglichkeit lückenlos über den gesamten Meßzeitraum erfolgen, muß jedoch zumindest 75% des Sommer- und Winterhalbjahres erfassen. Die aktive Probenahme kann kontinuierlich oder diskontinuierlich erfolgen. Bei diskontinuierlicher Probenahme ist eine repräsentative Anzahl von Stichproben zu nehmen.
(2) Zur Erhöhung der Aussagesicherheit der Meßwerte und zum Ausgleich eventueller Ausfälle sind bei passiver Probenahme erforderlichenfalls Doppelexpositionen durchzuführen. Als Meßwert ist der arithmetische Mittelwert der auswertbaren Einzelbestimmungen heranzuziehen.
Schlagworte
Sommerhalbjahr
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10011133
Dokumentnummer
NOR12142543
alte Dokumentnummer
N8199854995L
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