§ 16 LV-InfoV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

6. Abschnitt

Besondere Informationspflichten für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge Vorvertragliche Informationspflichten

§ 16.

(1) Unbeschadet der besonderen Informationspflichten dieses Abschnitts sind auf die prämienbegünstige Zukunftsvorsorge diejenigen besonderen Informationspflichten der Produktkategorie anwendbar, der die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge zum überwiegenden Teil zuzuordnen ist.

(2) Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der vorvertraglichen Information gemäß § 253 Abs. 1 VAG 2016 zu informieren

  1. 1. über die Höhe der staatlichen Prämie gemäß § 108g Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015;
  2. 2. darüber, dass diese jedes Jahr neu festgesetzt wird;
  3. 3. dass sich die staatliche Prämie auf die jährliche Prämienleistung des Versicherungsnehmers bezieht und daher nicht mit der Höhe der Rendite gleichzusetzen ist;
  4. 4. über die ihm zustehenden Verfügungsmöglichkeiten gemäß § 108i Abs. 1 EStG 1988 und die sich daraus für ihn ergebenen Rechtsfolgen des § 108g Abs. 5 EStG 1988.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2018

Gesetzesnummer

20009296

Dokumentnummer

NOR40175044

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