Grenzwerte für Kohlenmonoxid (CO)
§ 16.
Für Kohlenmonoxid-Emissionen im Verbrennungsgas von Anlagen für konventionelle Brennstoffe, ausgenommen Holz, mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 2 MW gelten folgende Grenzwerte:
1. feste Brennstoffe ................................... 250 mg/m3
2. flüssige Brennstoffe ................................ 175 mg/m3
3. Brenngas ............................................ 100 mg/m3
Die Grenzwerte sind bezogen bei festen Brennstoffen auf 6%, bei Heizölen und Brenngasen auf 3% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010568
Dokumentnummer
NOR12134680
alte Dokumentnummer
N8198910676X
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