Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.
Grenzwerte für Kohlenmonoxid (CO)-Emissionen
§ 16.
Für CO-Emissionen im Verbrennungsgas von Anlagen für konventionelle Brennstoffe, ausgenommen Holz, gelten folgende Grenzwerte:
1. Bei festen Brennstoffen
a) für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
bis 1 MW .................................... 1 000 mg/m3
b) für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
über 1 MW ................................... 150 mg/m3
2. Bei flüssigen Brennstoffen
a) für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
bis 1 MW .................................... 100 mg/m3
b) für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
über 1 MW ................................... 80 mg/m3
3. Bei gasförmigen Brennstoffen
a) bei Flüssiggas .............................. 100 mg/m3
b) bei Erdgas .................................. 80 mg/m3
Die Grenzwerte sind bei festen Brennstoffen auf 6%, bei flüssigen und gasförmigen Brennstoffen auf 3% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010568
Dokumentnummer
NOR12137933
alte Dokumentnummer
N8199441348J
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