§ 16 LRV-K 1989

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1994

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.

Grenzwerte für Kohlenmonoxid (CO)-Emissionen

§ 16.

Für CO-Emissionen im Verbrennungsgas von Anlagen für konventionelle Brennstoffe, ausgenommen Holz, gelten folgende Grenzwerte:

1. Bei festen Brennstoffen

a) für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

bis 1 MW .................................... 1 000 mg/m3

b) für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

über 1 MW ................................... 150 mg/m3

2. Bei flüssigen Brennstoffen

a) für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

bis 1 MW .................................... 100 mg/m3

b) für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

über 1 MW ................................... 80 mg/m3

3. Bei gasförmigen Brennstoffen

a) bei Flüssiggas .............................. 100 mg/m3

b) bei Erdgas .................................. 80 mg/m3

Die Grenzwerte sind bei festen Brennstoffen auf 6%, bei flüssigen und gasförmigen Brennstoffen auf 3% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010568

Dokumentnummer

NOR12137933

alte Dokumentnummer

N8199441348J

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