§ 16 LiegTeilG

Alte FassungIn Kraft seit 06.7.1961

§ 16

§ 16. Die Vermessungsbehörde hat auf dem Anmeldungsbogen nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse zu bestätigen, daß es sich um eine Straßen-, Weg-, Eisenbahn- oder Wasserbauanlage handelt.

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