§ 16 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1967

klassen- und schulstufenweise aufsteigendes Außerkrafttreten (vgl. § 35 Abs. 17)

§ 16. Unterricht und Lehreinrichtungen

(1) Der Unterricht an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten besteht aus einem allgemeinbildenden Unterricht und einem Fachunterricht. Letzterer gliedert sich in einen theoretischen und‑ soweit ihn die Bildungs- und Lehraufgaben erforderlich machen ‑ einen praktischen Unterricht.

(2) Der gesetzliche Schulerhalter hat Vorsorge zu treffen, daß der praktische Unterricht in Lehreinrichtungen (wie Lehrbetrieb, Lehrhaushalt, Lehrwerkstätte) durchgeführt werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020

Gesetzesnummer

10009289

Dokumentnummer

NOR12118767

alte Dokumentnummer

N7196640606L

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