klassen- und schulstufenweise aufsteigendes Außerkrafttreten (vgl. § 35 Abs. 17)
§ 16. Unterricht und Lehreinrichtungen
(1) Der Unterricht an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten besteht aus einem allgemeinbildenden Unterricht und einem Fachunterricht. Letzterer gliedert sich in einen theoretischen und‑ soweit ihn die Bildungs- und Lehraufgaben erforderlich machen ‑ einen praktischen Unterricht.
(2) Der gesetzliche Schulerhalter hat Vorsorge zu treffen, daß der praktische Unterricht in Lehreinrichtungen (wie Lehrbetrieb, Lehrhaushalt, Lehrwerkstätte) durchgeführt werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2020
Gesetzesnummer
10009289
Dokumentnummer
NOR12118767
alte Dokumentnummer
N7196640606L
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