§ 16 KSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1979

Abzahlungsgeschäfte

§ 16

(1) § 16.Die §§ 18 bis 25 gelten für Abzahlungsgeschäfte, bei denen

  1. 1. das Gesamtentgelt 150 000 S nicht übersteigt oder bei der Vertragsschließung nicht feststeht, daß es 150 000 S übersteigen wird, und
  2. 2. nach der Erbringung der Leistung des Unternehmers - abgesehen von einer Anzahlung - mindestens zwei Teilzahlungen zu entrichten sind.

(2) Ein Abzahlungsgeschäft im Sinn dieser Bestimmungen ist ein Kaufvertrag über eine bewegliche körperliche Sache, auf Grund dessen der Unternehmer die Sache vor vollständiger Bezahlung dem Verbraucher zu übergeben und dieser das Entgelt in Teilzahlungen zu entrichten hat.

(3) Das Gesamtentgelt im Sinn dieser Bestimmungen besteht aus dem Entgelt, das bei sofortiger Barzahlung zu entrichten wäre, (Barzahlungspreis) und allen Zinsen und sonstigen Zuschlägen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)