Aufzeichnungen über Anlagegüter
§ 16.
(1) Anlagegüter sind Wirtschaftsgüter, die regelmäßig eine wiederholte Nutzung gestatten und nicht Gebrauchsgüter (§ 15) sind. Sie sind im MLV in den Hauptgruppen 3, 5 und 9 angeführt.
(2) Aus den Aufzeichnungen über Anlagegüter müssen mindestens zu entnehmen sein:
- a) Bezeichnung und Nummer des MLV (mindestens zweistellig),
- b) Nummer der Kostenstelle(n), der (denen) das Anlagegut zugeordnet ist,
- c) Datum der Inbetriebnahme (Zeitpunkt des Beginnes der Nutzung des Anlagegutes),
- d) Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
- e) Abschreibungssatz laut MLV,
- f) kalkulatorische Abschreibungen (§ 30),
- g) Generalreparaturkosten (Kosten, durch die ein unbrauchbar gewordenes oder in seiner Brauchbarkeit wesentlich gemindertes Wirtschaftsgut für längere Zeit wieder voll verwendungsfähig wird, und die mindestens die Höhe der bisherigen jährlichen Abschreibungskosten erreichen),
- h) kalkulatorischer Restwert (Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich Abschreibungskosten vermehrt um Generalreparaturkosten) und
- i) Datum des Ausscheidens oder der endgültigen Stillegung (Zeitpunkt des Endes der Nutzung des Wirtschaftsgutes).
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 745/1996
Schlagworte
Anschaffungskosten
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Gesetzesnummer
10010386
Dokumentnummer
NOR12140386
alte Dokumentnummer
N8199659702J
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