§ 16 Kraftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Evaluierung

§ 16.

 Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Spezialmodul Hochvolt-Antriebe ist unter Heranziehung eines Berufsforschungsinstitutes zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 30. Juni 2019 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung des Spezialmoduls Hochvolt-Antriebe in die Regelausbildung an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu erstatten. Sofern bei der Erarbeitung eines Gutachtens keine Stimmeneinhelligkeit zustande kommt, ist gemäß § 31 Abs. 7 BAG vorzugehen.

aufgehoben durch BGBl. II Nr. 276/2020

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2020

Gesetzesnummer

20006084

Dokumentnummer

NOR40151353

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