§ 16 Kostenrechnungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.1999

§ 16

(1) Die von den Universitäten zu führende Kosten- und Leistungsrechnung, die gemäß § 14 zumindest als IST-Kostenrechnung unter Einbeziehung aller in der Abrechnungsperiode angefallenen Kosten vergangenheitsbezogen abläuft, hat auf der Simultanität der Verrechnungskreise der Bestands- und Erfolgsverrechnung und der Betriebsabrechnung aufzubauen.

(2) Die Abrechnungsperiode umfasst grundsätzlich das Finanzjahr, wobei aber zur Erhöhung des Informationsgehaltes auch kürzere Perioden oder aber aus Gründen der Abrechnung von längerwährenden Einzelleistungen (Kostenträger) auch über das Rechnungsjahr hinausgehende Perioden eingerichtet werden können.

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