§ 16 KOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2001

Verweisungen

§ 16.

Sofern in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese jeweils in ihrer geltenden Fassung anzuwenden.

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