§ 16 Kleiner Grenzverkehr, Rechtshilfe in Zollstrafsachen

Alte FassungIn Kraft seit 02.3.1923

Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).

§ 16.

  1. 1. Jeder der vertragschließenden Teile wird auf Verlangen des anderen Teiles Personen, die den Verdacht des gewerbe- oder gewohnheitsmäßigen Schmuggels gegenüber dem anderen Teile wider sich erregt haben, überwachen lassen.
  2. 2. Entsteht Verdacht, daß im Grenzbezirke des einen Teiles Warenvorräte über Bedürfnis und zum Zwecke des Schmuggels in das Gebiet des anderen Teiles angehäuft werden, so werden dergleichen Lager auf Verlangen unter besondere Überwachung gestellt.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Gesetzesnummer

10003742

Dokumentnummer

NOR12041418

alte Dokumentnummer

N3192311006O

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