§ 16 KflG 1952

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 128/1993

§ 16.

(1) Übertretungen der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen werden von den Bezirksverwaltungsbehörden, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 30.000 S oder Arrest bis zu zwei Wochen bestraft. Bei erschwerenden Umständen können Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Z 26, BGBl. Nr. 128/1993)

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 128/1993

Schlagworte

Geldstrafe

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006210

Dokumentnummer

NOR12068592

alte Dokumentnummer

N5195217483L

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