§ 16 Kennzeichnung von Arzneispezialitäten

Alte FassungIn Kraft seit 26.10.1984

Art der Anwendung

§ 16.

Die Kennzeichnung hat Angaben über die Art der Anwendung in einer für den Verbraucher allgemein verständlichen Form zu enthalten. Daneben können in die Kennzeichnung für den Anwender zweckdienliche Angaben über die Art der Anwendung aufgenommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2025

Gesetzesnummer

10010463

Dokumentnummer

NOR12133423

alte Dokumentnummer

N8198415444L

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