Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 16. Doktorat der Philosophie an einer Katholisch-theologischen Fakultät
(1) Voraussetzung für die Erwerbung des Doktorates der Philosophie an einer Katholisch-theologischen Fakultät ist:
- a) die erfolgreiche Ablegung der zweiten Diplomprüfung gemäß § 11;
- b) die Absolvierung der spezialisierenden Doktoratsstudien (§ 13 Abs. 1 lit. b Allgemeines Hochschul-Studiengesetz);
- c) die Approbation der Dissertation;
- d) die erfolgreiche Ablegung des Rigorosums.
(2) Das Thema der Dissertation ist dem Gesamtbereich der Philosophie und ihrer Grenzgebiete zu entnehmen.
(3) Die Zulassung zum Rigorosum ist von den im § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten Bedingungen abhängig zu machen. In der Studienordnung kann die Ablegung einer Vorprüfung über philosophische Spezialprobleme sowie die Ablegung einer weiteren Vorprüfung aus einem den gemäß §§ 10 und 11 eingerichteten Studien angehörenden vom Kandidaten zu wählenden Fach, das nicht Prüfungsfach des Rigorosums ist, vorgesehen werden.
(4) Das Rigorosum hat zu umfassen:
- a) eine Prüfung aus dem systematischen und problemgeschichtlichen Gesamtbereich, dem die Dissertation angehört, sowie die Verteidigung der Dissertation;
- b) eine Prüfung aus einem den gemäß §§ 10 und 11 eingerichteten Studien angehörenden Fach nach Wahl des Kandidaten, dessen Kombination mit dem Dissertationsfach wissenschaftlich sinnvoll ist. Im Zweifel entscheidet das Professorenkollegium.
(5) Auf das Rigorosum sind die Bestimmungen des § 15 Abs. 5 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2023
Gesetzesnummer
10009307
Dokumentnummer
NOR12118886
alte Dokumentnummer
N7196913880L
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