Information militärischer Dienststellen
§ 16.
Für den Fall der Anforderung einer Assistenzleistung des Bundesheeres hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den betroffenen militärischen Dienststellen Informationen zu übermitteln, die zumindest die in Anlage 9 angeführten Inhalte abdecken.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2020
Gesetzesnummer
20005363
Dokumentnummer
NOR40088357
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