§ 16 IngG 2006

Alte FassungIn Kraft seit 25.7.2006

§ 16

(1) § 16.Die Prüfung gemäß § 14 Abs. 1 Z 4 ist vor einem Sachverständigenkollegium abzulegen, in das der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zwei fachkundige Vertreter entsendet. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bestellt eine fachkundige Person als Vorsitzenden des Sachverständigenkollegiums. Auf Antrag des Antragstellers ist die fachliche Prüfung öffentlich abzuführen.

(2) Die Prüfung gemäß § 14 Abs. 2 Z 4 ist vor einem Sachverständigenkollegium abzulegen, in das der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zwei fachkundige Vertreter entsendet. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bestellt eine fachkundige Person als Vorsitzenden des Sachverständigenkollegiums.

(3) Die Mitglieder der Sachverständigenkommission müssen ein facheinschlägiges Hochschulstudium abgeschlossen haben und einschlägig praktisch oder wissenschaftlich tätig sein.

(4) Die Prüfung hat sich umfassend auf Fragen des Fachgebietes des Antragstellers und auf die schriftliche Arbeit (§ 14 Abs. 1 Z 3 bzw. § 14 Abs. 2 Z 3) zu erstrecken. Die Beurteilung der schriftlichen Arbeit und der Prüfung hat nur dann mit „bestanden“ zu erfolgen, wenn das Sachverständigenkollegium mit Stimmeneinhelligkeit zu diesem Kalkül gelangt.

(5) Die §§ 52 ff. des AVG finden auf die Sachverständigen gemäß Abs. 1 und 2 keine Anwendung.

(6) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft haben jeweils durch Verordnung nähere Bestimmungen über die fachliche Prüfung und über die schriftliche Arbeit zu erlassen. In diesen Verordnungen ist auch die Höhe der vom Antragsteller vor Beginn der Prüfung zu leistenden Prüfungsgebühr in einer dem Zeitaufwand und dem Sachaufwand entsprechenden Höhe festzusetzen und die Entlohnung der Sachverständigen zu regeln.

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