Übermittlung der Daten der Wahlberechtigten an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft
§ 16.
(1) Die Daten gemäß § 15 Abs. 2 sind von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges bis spätestens 31. Dezember jeden Jahres, das einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl vorangeht, in elektronischer Form unentgeltlich an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln. Unmittelbar nach Ablauf des Stichtages gemäß § 47 Abs. 5 HSG 2014 sind diese Daten binnen zweier Werktage neuerlich in elektronischer Form an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln.
(2) Die Daten gemäß § 15 Abs. 2 sind in einem von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bekanntzugebenden einheitlichen Datenformat und Verschlüsselungsverfahren elektronisch an diese zu übermitteln.
(3) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat sicherzustellen, dass die übermittelten Daten gemäß § 15 Abs. 2 in einem dem Stand der Technik entsprechenden Sicherheitsstandard gespeichert werden.
(4) Die Löschung der Daten gemäß § 15 Abs. 2 ist von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft frühestens nach rechtskräftiger Entscheidung allfälliger Rechtsmittel durchzuführen und hat spätestens eine Woche nach rechtskräftiger Entscheidung allfälliger Rechtsmittel zu erfolgen.
(5) Wird von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ein Dienstleister mit dem Betrieb des Wahladministrationssystems inklusive des Datenverbundes beauftragt, kann diese festlegen, dass die Daten gemäß § 15 Abs. 2 direkt an den Dienstleister zu übermitteln sind.
Schlagworte
Hochschülerinnenschaft
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2019
Gesetzesnummer
20009048
Dokumentnummer
NOR40191242
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