§ 16 Holztechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 17.5.2017

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 132/2017

Schlussbestimmungen und Inkrafttreten

§ 16.

(1) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 4 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Holztechnik treten mit 1. Mai 2009 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen der §§ 5 bis 15 betreffend die Lehrabschlussprüfung und die Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Holztechnik treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

(3) Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Holz- und Sägetechnik, BGBl. II Nr. 190/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, tritt mit Ablauf des 1. September 2013 außer Kraft. In diesen Lehrberufen kann unbeschadet Abs. 4 ab 1. Mai 2009 nicht mehr eingetreten werden.

(4) Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Holztechnik ist für Lehrverhältnisse ab dem 1. Mai 2009 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in solche Lehrverhältnisse nur aufsteigend nach Lehrjahren eingetreten werden kann. Für Lehrlinge, deren erstes Lehrjahr vor dem 30. April 2010, deren zweites Lehrjahr vor den 30. April 2011 oder deren drittes Lehrjahr vor dem 30 April 2012 endet, ist die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Holz- und Sägetechnik gemäß Abs. 3 weiterhin anzuwenden, auch wenn dies auf der Anrechnung von Lehr- oder Ausbildungszeiten beruht. Diese Lehrlinge können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Abs. 3 enthaltenen Prüfungsbestimmungen zur Lehrabschlussprüfung antreten.

(5) § 1 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 132/2017 tritt mit 1. Juni 2017 in Kraft.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 132/2017

Schlagworte

Lehrzeit

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20006079

Dokumentnummer

NOR40193302

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