Freizeit zur Postensuche.
§ 16.
(1) Während der Kündigungsfrist sind die in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommenen Dienstnehmer auf Verlangen während einer angemessenen Zeit, mindestens jedoch 8 Stunden wöchentlich, zum Aufsuchen einer neuen Stellung ohne Schmälerung des Entgelts von ihrer Arbeitsleistung freizustellen.
(2) Die Vorschrift des Abs. 1 gilt für nicht in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommene Dienstnehmer mit der Maßgabe, daß sie wöchentlich in einem Ausmaß von ihrer Arbeitsleistung freizustellen sind, das einem Sechstel ihrer Wochenarbeitszeit entspricht, mindestens jedoch 4 Stunden beträgt.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2024
Gesetzesnummer
10008191
Dokumentnummer
NOR40260931
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