§ 16 HGG

Alte FassungIn Kraft seit 08.3.1985

Versicherungsaufwand

§ 16.

Werden Wehrpflichtige im Rahmen ihres Präsenzdienstes zu einer Verwendung herangezogen, die bei Beamten einen Anspruch nach § 20 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 auf Ersatz der ihnen aus dieser dienstlichen Verwendung notwendigerweise erwachsenden Versicherungskosten begründet, so sind die aus einer solchen Verwendung für die Wehrpflichtigen notwendigerweise erwachsenden Versicherungskosten vom Bund zu tragen.

(Anm.: BGBl. Nr. 313/1976, Art. I Z 10, ab 1.10.1976; BGBl. Nr. 87/1985, Art. V, ab 8.3.1985)

Schlagworte

Versicherungsprämie

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2024

Gesetzesnummer

10005597

Dokumentnummer

NOR12061313

alte Dokumentnummer

N4198512061F

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