§. 16.
Die technischen Beamten in jedem politischen Verwaltungs- (Statthalterei‑) Gebiete bilden einen Gesammtstatus, innerhalb welchem sie ohne Unterschied der Verwendung in den scientifisch- oder ökonomisch-technischen Dienstzweigen im Beförderungs- oder Gradualwege vorrücken. In höheren Gehaltsstufen der nämlichen Dienst- und Diätenclasse findet die Gradualvorrückung nach dem Dienstrange Statt.
Bei Beförderungen in und aus dem Status der technischen Beamten des Ministeriums und der Statthalterei ist, so viel möglich, ein reger Wechselverkehr zu beachten.
Schlagworte
Verwaltungsgebiet, Stadthaltereigebiet, Beförderungsweg, Dienstklasse
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
10000003
Dokumentnummer
NOR40027610
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