§ 16 Grundzüge für die Organisierung des Staatsbaudienstes

Alte FassungIn Kraft seit 26.1.1861

§. 16.

Die technischen Beamten in jedem politischen Verwaltungs- (Statthalterei‑) Gebiete bilden einen Gesammtstatus, innerhalb welchem sie ohne Unterschied der Verwendung in den scientifisch- oder ökonomisch-technischen Dienstzweigen im Beförderungs- oder Gradualwege vorrücken. In höheren Gehaltsstufen der nämlichen Dienst- und Diätenclasse findet die Gradualvorrückung nach dem Dienstrange Statt.

Bei Beförderungen in und aus dem Status der technischen Beamten des Ministeriums und der Statthalterei ist, so viel möglich, ein reger Wechselverkehr zu beachten.

Schlagworte

Verwaltungsgebiet, Stadthaltereigebiet, Beförderungsweg, Dienstklasse

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10000003

Dokumentnummer

NOR40027610

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