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§ 16 Grundausbildungsverordnung E 2a–BMJ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2014

Verweisungen

§ 16

Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

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