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§ 16 Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2012

Fortbildungsmodule

§ 16

(1) Zur Hebung der Qualifikation, insbesondere auch für Leitungsfunktionen, können nach Maßgabe des Bedarfs und der vorhandenen Kapazitäten für Absolventen der Grundausbildung weitere Seminare und Lehrveranstaltungen zu Themen wie Mitarbeiterführung, Teamarbeit, Inspektionsdienst etc. angeboten und kann die Übertragung von besonderen Aufgaben von deren erfolgreicher Absolvierung abhängig gemacht werden.

(2) Weiters können Bedienstete zu einem Leitungspraktikum in der Dauer von bis zu drei Monaten in einer anderen Justizanstalt zugelassen werden, in deren Verlauf der Anstaltsleiter zumindest einen Monat lang unmittelbar bei der Verrichtung seiner Arbeit zu begleiten ist.

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