§ 16 GlücksspielautomatenV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2014

Internes Diagnosesystem

§ 16.

(1) Glücksspielautomaten müssen über ein internes Diagnosesystem verfügen, das selbstständig

  1. 1. bei Systemstart und in periodischen Abständen, zumindest aber einmal alle 24 Stunden, automatische Selbsttests des Glücksspielautomaten durchführt,
  2. 2. die permanente Verbindung mit dem zentralen Kontrollsystem und die Datenübermittlung überwacht,
  3. 3. mindestens die letzten 10 Spiele und innerhalb dieser die jeweils letzten 50 Spielereignisse und -ergebnisse zur Anzeige am Glücksspielautomaten (§ 20) und
  4. 4. für jede Vorrichtung, die Geld oder Spielkredite in den Glücksspielautomaten einbringt oder auszahlt, den Wert und die gewährten Kredite für die letzten 50 Einheiten (zB Banknote, Geldmünzen, Tickets) zur Anzeige am Glücksspielautomaten (§ 20) speichert.

(2) Das interne Diagnosesystem hat festgestellte Fehlfunktionen im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 zu speichern und unmittelbar die Weiterbehandlung im Sinne des § 34 auszulösen.

Schlagworte

Spielergebnis

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2017

Gesetzesnummer

20007737

Dokumentnummer

NOR40163587

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