§ 16 GenG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

§ 16.

(1) Name und Geburtsdatum der Mitglieder des Vorstandes, ihre Stellvertreter und deren Vertretungsbefugnis sind unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung ist ihre Legitimation beizufügen. Sie haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei Gericht (§ 120 JN) zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen.

(2) Eine vorläufige Entbindung durch den Aufsichtsrat (§ 24 Abs. 4) gilt als Änderung der Vertretungsbefugnis.

Schlagworte

Jurisdiktionsnorm

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Gesetzesnummer

10001680

Dokumentnummer

NOR12019876

alte Dokumentnummer

N2187322921S

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