§ 16 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Art. IV der 24. GG-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972; ÜR: Art. XII, BGBl. Nr. 288/1988; V: BGBl. Nr. 49/1976, 7/1977;

Überstundenvergütung

§ 16

(1) § 16.Dem Beamten gebührt für Überstunden,

  1. 1. die nicht in Freizeit oder
  2. 2. die gemäß § 49 Abs. 4 Z 3 BDG 1979 im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit

    ausgeglichen werden, eine Überstundenvergütung.

(2) Die Überstundenvergütung umfasst

  1. 1. im Fall des § 49 Abs. 4 Z 2 BDG 1979 die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag,
  2. 2. im Fall des § 49 Abs. 4 Z 3 BDG 1979 den Überstundenzuschlag.

(3) Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Beamten gemäß § 48 Abs. 2 BDG 1979 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt zuzüglich einer allfälligen im § 15 Abs. 3 angeführten Zulage des Beamten.

(4) Der Überstundenzuschlag beträgt

  1. 1. für Überstunden außerhalb der Nachtzeit 50% und
  2. 2. für Überstunden während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) 100% der Grundvergütung.

(5) Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im § 49 Abs. 8 BDG 1979 angeführten Frist, wenn feststeht, daß ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung des Beamten nicht in Betracht kommt.

(6) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist das Kalendervierteljahr. Die im Kalendervierteljahr geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden gemäß § 49 Abs. 4 Z 2 und 3 BDG 1979, die sich dabei ergeben, gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.

(7) Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstundenvergütung.

(8) Die Abs. 1 bis 7 sind auf zusätzliche Dienstleistungen im Sinne des § 50c Abs. 3 BDG 1979, des § 23 Abs. 6 MSchG und des § 10 Abs. 9 EKUG mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Überstundenzuschlag nur für Zeiten gebührt, mit denen der Beamte die volle Wochendienstzeit überschreitet. Werden in einem solchen Fall Dienstleistungen erbracht, die mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten wären, so sind jene als Überstunden im Sinne des ersten Satzes abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.

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