§ 16.
Die Landesgesetzgebung kann vorsehen, daß die Kommission ihre Gutachten sowie rechtskräftige Urteile, die Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes feststellen, in einem Publikationsorgan des Landes zu veröffentlichen hat. Diese Veröffentlichung kann auch im Falle der Nichtbeachtung der Aufforderung gemäß § 15 Abs. 3 durch den Arbeitgeber vorgesehen werden.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2024
Gesetzesnummer
10008466
Dokumentnummer
NOR12099280
alte Dokumentnummer
N6197937104L
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