§ 16 FSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

Zum Bezugszeitraum: ist auf Personen, die am 31. Dezember 1997 auf Grund dieser Bestimmung von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen waren, weiterhin anzuwenden (vgl. § 21e Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 141/1998).

1. ÜR: Art. II Abs. 2, BGBl. Nr. 533/1979; Art. II Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 487/1984 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 114/1986

Abschnitt III

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Befreiung von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

§ 16.

Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung nach § 2 Abs. 2 die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erfüllen und die in diesem Zeitpunkt

1. das 50. Lebensjahr vollendet haben oder

2. nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in der Pensionsversicherung weiterversichert sind bzw. als weiterversichert gelten,

sind von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 auf Antrag zu befreien, in den Fällen der Z. 2 für die Dauer der bestehenden Weiterversicherung, wenn dieser Antrag innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Einbeziehung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gestellt wird. Die Befreiung gilt rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einbeziehung. Die Entscheidung über den Befreiungsantrag obliegt der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.

1. ÜR: Art. II Abs. 2, BGBl. Nr. 533/1979; Art. II Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 487/1984

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 114/1986

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2024

Gesetzesnummer

10008423

Dokumentnummer

NOR12098452

alte Dokumentnummer

N6197844598L

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