Hinweis auf das B-GlBG
§ 16.
(1) Führungskräfte des Finanzressorts sind periodisch durch die Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen auf das B-GlBG aufmerksam zu machen.
(2) Themen, die im Zusammenhang mit der Erreichung der Ziele dieses Frauenförderungsplanes relevant sind, sind auch in die Tagungsordnungen von Führungskräftetagungen aufzunehmen. Zur Erörterung dieses Tagesordnungspunktes ist die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe oder eine Gleichbehandlungsbeauftragte einzuladen.
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2021
Gesetzesnummer
20010765
Dokumentnummer
NOR40217440
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