§ 16 Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Kinderbetreuungseinrichtungen

§ 16.

Das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport hat regelmäßig Bedarfserhebungen für Kinderbetreuungseinrichtungen durchzuführen und alle geeigneten Maßnahmen zur Deckung des Bedarfs an Betreuungsplätzen für Kinder von Bediensteten zu treffen. Dabei sind auch Kooperationsmöglichkeiten mit Kinderbetreuungseinrichtungen in der Nähe von Dienststellen bzw. Kommanden zu überprüfen und die Information zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2023

Gesetzesnummer

20007866

Dokumentnummer

NOR40140290

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