Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission
§ 16.
Die zuständigen personalführenden Stellen haben der Bundes-Gleichbehandlungskommission zu berichten, ob und welche Maßnahmen im Ressort auf Grund ihrer Gutachten gesetzt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2018
Gesetzesnummer
20008928
Dokumentnummer
NOR40164613
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