Äußere Form des Rückkehrausweises für Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
§ 16
Rückkehrausweise werden entsprechend den Regelungen des Beschlusses 96/409/GASP zur Ausarbeitung eines Rückkehrausweises, ABl. Nr. L 168 vom 06.07.1996 S. 4, zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/881/GASP, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 422, ausgestellt.
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