§ 16.
Wer vorsätzlich Tatsachen des Privat-, Berufs- oder Familienlebens betreffende Daten der im § 2 lit. a bezeichneten Art, die ihm ausschließlich kraft seiner Beschäftigung mit der Sammlung, Analyse oder Auswertung solcher Daten anvertraut worden oder zugänglich geworden sind, entgegen den Bestimmungen des § 12 Abs. 2 offenbart oder verwertet, macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen.
Schlagworte
Privatleben, Berufsleben
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2025
Gesetzesnummer
10010355
Dokumentnummer
NOR12131869
alte Dokumentnummer
N8197339767L
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