§ 16.
Wer vorsätzlich Tatsachen des Privat-, Berufs- oder Familienlebens betreffende Daten der im § 2 lit. a bezeichneten Art, die ihm ausschließlich kraft seiner Beschäftigung mit der Sammlung, Analyse oder Auswertung solcher Daten anvertraut worden oder zugänglich geworden sind, entgegen den Bestimmungen des § 12 Abs. 2 offenbart oder verwertet, macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.
Schlagworte
Privatleben, Berufsleben
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2025
Gesetzesnummer
10010355
Dokumentnummer
NOR40021250
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