Aufsicht des Bundesministers für Finanzen über die FMA
§ 16.
(1) Der Bundesminister für Finanzen hat die Aufsicht über die FMA insbesondere dahin auszuüben, dass die FMA die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt, bei Besorgung ihrer Aufgaben die hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften nicht verletzt und ihren Aufgabenbereich nicht überschreitet.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, zu dem in Abs. 1 genannten Zweck, Auskünfte der FMA über alle Angelegenheiten der Finanzmarktaufsicht einzuholen. Die FMA hat dem Bundesminister für Finanzen die geforderten Auskünfte ohne unnötigen Verzug, längstens aber binnen zwei Wochen zu erteilen.
(3) Die FMA hat dem Bundesminister für Finanzen binnen vier Monaten nach Ende jedes Kalenderjahres einen Bericht über das abgelaufene Kalenderjahr zu erstatten. In diesen Bericht sind insbesondere ein Überblick über ihre aufsichtliche Tätigkeit und über die Lage der Finanzwirtschaft aufzunehmen.
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