§ 16 FFP BMBWF

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2019

Schutz der Würde am Arbeitsplatz

§ 16.

(1) Die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz ist zu schützen. Verhaltensweisen, welche die Würde des Menschen verletzen oder dies bezwecken, insbesondere eine herabwürdigende Äußerung und Vorgangsweise, Mobbing, geschlechtsbezogene und sexuelle Belästigung sind jedenfalls zu unterlassen. Jeder Form von diskriminierendem Vorgehen oder Verhalten gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist entschieden entgegenzutreten.

(2) Der Dienstgeber hat geeignete Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung zu treffen. Die Führungskräfte haben auch auf eine vom gegenseitigen Respekt getragene Arbeitsatmosphäre zu achten.

(3) Der Dienstgeber hat bei diskriminierenden Verhalten umgehend Abhilfe zu schaffen.

(4) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind über die entsprechenden rechtlichen und sonstigen Möglichkeiten zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2022

Gesetzesnummer

20010898

Dokumentnummer

NOR40220653

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