§ 16 FeZG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 16.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

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