§ 16
(1) Für die Regelung der Erhebung und der Verwaltung der Kommunalsteuer (§ 14 Abs. 1 Z 1a) ist die Landesgesetzgebung zuständig, soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
(2) Für die Erhebung und Verwaltung der Kommunalsteuer sind die Gemeinden zuständig, soweit nicht bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
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