§ 16 EZG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2004

Anlagenpools

§ 16.

(1) Anlageninhaber, die dieselbe Tätigkeit unter einer Ziffer gemäß Anhang 1 oder gemäß einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 ausüben, können für die Periode 2005 bis 2007 und für die Periode 2008 bis 2012 einem Anlagenpool beitreten. Die Errichtung eines Anlagenpools bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Die Genehmigung erfolgt mit Bescheid. Vor der Erlassung des Bescheids ist der Antrag der Europäischen Kommission zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Im Antrag, der spätestens 90 Tage vor Beginn der jeweiligen Periode beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzureichen ist, sind die Anlagen und die Periode anzugeben, für die der Pool gebildet werden soll, und der Nachweis zu erbringen, dass ein Treuhänder in der Lage sein wird, die in den Absätzen 3 und 4 genannten Verpflichtungen zu erfüllen. Im Antrag ist ein Treuhänder zu benennen.

(3) Auf das Konto des Treuhänders wird abweichend von § 17 die Gesamtmenge der den im Pool zusammengefassten Anlagen zugeteilten Emissionszertifikate gebucht. Der Treuhänder ist abweichend von § 18 verantwortlich für die Abgabe von Emissionszertifikaten, die den Gesamtemissionen der Anlagen im Pool entsprechen. Der Treuhänder darf keine weiteren Übertragungen durchführen, falls der Bericht eines Inhabers im Rahmen der Prüfung gemäß § 9 als nicht zufrieden stellend bewertet oder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis 30. April nicht als ausreichend anerkannt wurde.

(4) Abweichend von § 28 werden die Sanktionszahlungen für Verstöße gegen die Verpflichtungen zur Abgabe einer ausreichenden Anzahl von Emissionszertifikaten, um die Gesamtemissionen aus den Anlagen im Pool abzudecken, gegen den Treuhänder verhängt. Falls der Treuhänder die Sanktionszahlungen nicht leistet, ist jeder Inhaber einer Anlage im Pool für die Emissionen seiner eigenen Anlage verantwortlich.

(5) Der Ausschluss oder das Ausscheiden eines Anlageninhabers aus dem Pool ist nur mit Jahresende zulässig und ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom Treuhänder unverzüglich zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20003311

Dokumentnummer

NOR40051691

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